§ 2.
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 550 000 Euro pro Jahr festgesetzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2.
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 550 000 Euro pro Jahr festgesetzt.
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