§ 2 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:

  1. 1. an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),
  2. 2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
  3. 3. an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHStG,
  4. 4. an Privatuniversitäten Studierende von Studien, mit Ausnahme der Universitätslehrgänge, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind und
  5. 5. an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von „PhD“-Studien gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.

(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:

  1. 1. an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
  2. 2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
  3. 3. an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHStG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
  4. 4. an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 4 PUG und
  5. 5. an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.

(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:

  1. 1. die Universitätsvertretungen,
  2. 2. die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
  3. 3. die Fachhochschulvertretungen und
  4. 4. die Privatuniversitätsvertretungen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163304

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