Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
- 1. an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),
- 2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
- 3. an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHStG,
- 4. an Privatuniversitäten Studierende von Studien, mit Ausnahme der Universitätslehrgänge, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind und
- 5. an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von „PhD“-Studien gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
- 1. an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
- 2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
- 3. an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHStG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
- 4. an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 4 PUG und
- 5. an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.
(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
- 1. die Universitätsvertretungen,
- 2. die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
- 3. die Fachhochschulvertretungen und
- 4. die Privatuniversitätsvertretungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40163304
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