Aufgaben und Rechte
§ 2.
(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegen die Interessenvertretung sowie die ideelle und materielle Förderung ihrer Mitglieder. Insbesondere obliegen ihr:
- a) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen die Mitwirkung in akademischen Behörden und den Behörden nach dem Studienförderungsgesetz;
- b) innerhalb ihrer Zuständigkeit den staatlichen Behörden, insbesondere dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und den akademischen Behörden sowie den gesetzgebenden Körperschaften, Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten;
- c) die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, staatlichen und akademischen Behörden, in internationalen Studentenorganisationen und vor der Öffentlichkeit;
- d) die fachliche Förderung unter anderem durch Studienberatung für am Studium Interessierte, Bereitstellung von Studienbehelfen, Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltung von Wiederholungskursen und Vermittlung von Studienreisen;
- e) die kulturelle Förderung unter anderem durch Führung von Studentenbüchereien, Veranstaltung von Vorträgen, Theaterabenden, Konzerten, Vermittlung des Besuches solcher Veranstaltungen sowie des Besuches von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen;
- f) die sportliche Förderung unter anderem durch die Abhaltung sportlicher Veranstaltungen und die Beteiligung an Wettkämpfen sowie an akademischen Meisterschaften;
- g) die gesundheitliche Betreuung, soweit keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen;
- h) die Förderung wirtschaftlicher Interessen und die Hilfeleistung unter anderem durch Vergabe von Unterstützungen und Beihilfen an sozial bedürftige Mitglieder, Wohnungsfürsorge, Vermittlung von Nebenerwerb für Mitglieder sowie nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 19 bis 21 die Führung von Studentenheimen, Mensen und sonstigen Wirtschaftsbetrieben, die der Erfüllung von Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft dienen;
- i) die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung oder von den akademischen Behörden zugewiesenen Angelegenheiten kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Art. (2) Die Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die studentische Angelegenheiten betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Insbesondere ist auch die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, sicherzustellen. § 17 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, Veranstaltungen an jeder Hochschule durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind dem Rektor wenigstens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Bei Unterlassung der Anzeige geht dieses Recht verloren. Der Rektor bestimmt, welche Räume für die Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, sowie den Zeitraum, für den sie zur Verfügung stehen. Diese Veranstaltungen sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls auf Angehörige der Hochschule und eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl eingeschränkt werden. Der Rektor kann eine Veranstaltung durch Bescheid untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(4) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den hiezu von der zuständigen akademischen Behörde zugewiesenen Anschlagplätzen Anschläge anzubringen. Die zuständige akademische Behörde hat die dafür erforderlichen Anschlagmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an jeder Hochschule in den Räumen, die nicht für die Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebes oder für die Verwaltung bestimmt sind, Informationsmaterial zu verteilen.
(5) Jede Universität und Hochschule künstlerischer Richtung hat die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft für ihren Bereich evident zu halten und der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, Heimat- und Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu Studienrichtung und Studienabschnitt zu enthalten.
(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften des Mitgliederverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Österreichischen Hochschülerschaft und den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe von Daten an Dritte untersagt.
(7) Die Österreichische Hochschülerschaft verwaltet ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes selbst.
(8) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Schlagworte
Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Gesetzesnummer
10009364
Dokumentnummer
NOR12119528
alte Dokumentnummer
N7197350911L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)