Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel
§ 2.
(1) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß § 12 Abs. 8 UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:
- 1. Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH
- 2. Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 8 vH
- 3. Teilbetrag für Wissenstransfer: 15 vH
- 4. Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen: 4 vH
- 5. Teilbetrag für Kooperationen: 13 vH
(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie die Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität.
(4) Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Abs. 2 Z 5 für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40174489
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