§ 2 Hotelkaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Beraten und Betreuen von Gästen betreffend ihren Aufenthalt im Hotel und der Destination in Deutsch und Englisch, Führen professioneller Gästekommunikation,
  2. 2. Kundenorientierte Bewältigung von Reklamationen und Beschwerden in Deutsch und Englisch,
  3. 3. Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Gästen, Erstellen zielgruppenorientierter Angebote in Deutsch und Englisch,
  4. 4. Vermieten der Zimmer, Anbieten von Zusatzleistungen in Deutsch und Englisch,
  5. 5. Arbeiten mit dem betrieblichen Abrechnungssystem, Ausstellen von Rechnungen, Abwickeln von unbaren (Kredit- und Bankomatkarte) und baren Zahlungen, Mitarbeit beim Führen der Kasse,
  6. 6. Erstellen von Statistiken, Reports und Berichten, zB Logis, Nächtigung etc,
  7. 7. Arbeiten mit E-Commerce (Reservierungssystemen, virtuellen Reiseplattformen, Bewertungsplattformen, Concierge Informationssystemen),
  8. 8. Mitarbeit an den betrieblichen Marketingaktivitäten,
  9. 9. Mitarbeit an der Erarbeitung (Packageentwicklung etc.) und Kalkulation des betrieblichen Leistungsangebots,
  10. 10. Durchführen von Bestellungen, Reklamation vertragswidriger Leistungen,
  11. 11. Arbeiten mit der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologie,
  12. 12. Erledigen der Büroorganisation.

Schlagworte

Verkaufsgespräch, Kreditkarte, Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20009176

Dokumentnummer

NOR40170709

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