§ 2 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Zuständigkeit

§ 2.

Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Insbesondere sind von der AMA wahrzunehmen:

  1. 1. die Festlegung der Referenzparzellen gemäß § 15,
  2. 2. die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß § 14 Z 5,
  3. 3. die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 2,
  4. 4. die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen auf Übertragung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Online-Antrag), nach Übermittlung (durch Hochladen) auf elektronischem Weg (E-Antrag) oder in Papierform (Papier-Antrag),
  5. 5. die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß § 24 von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170264

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