Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Zuständigkeit
§ 2.
Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Insbesondere sind von der AMA wahrzunehmen:
- 1. die Festlegung der Referenzparzellen gemäß § 15,
- 2. die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß § 14 Z 5,
- 3. die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 2,
- 4. die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen auf Übertragung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Online-Antrag), nach Übermittlung (durch Hochladen) auf elektronischem Weg (E-Antrag) oder in Papierform (Papier-Antrag),
- 5. die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß § 24 von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170264
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