Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Berufsprofil
§ 2.
(1) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigteilproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen und Schnitthölzern,
- 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen,
- 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
- 4. Vormontieren und Zusammenbauen von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen,
- 5. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
- 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Werkstoffproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen, Schnitthölzern oder Rundhölzern sowie Vorbereiten für die Weiterverarbeitung (z. B. Entrinden),
- 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen, Aufbereitungs-Anlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z. B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten,
- 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen, Aufbereitungsanlagen sowie Produktionsmaschinen und –anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z. B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
- 4. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
- 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Sägetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Hölzern unter Beachtung der branchenüblichen Regelungen,
- 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Holztrockenanlagen, Holzbe- und verarbeitungsmaschinen und -anlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
- 4. Be- und Verarbeiten von Holz insbesondere Herstellen und Weiterverarbeiten von Schnittholz,
- 5. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
- 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(4) Im Spezialmodul Design und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
- 2. Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für die Serienproduktion,
- 3. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für die Serienproduktion,
- 4. Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen.
Schlagworte
Produktionsanlage, Hebeeinrichtung, Umweltstandard, Holzbearbeitungsmaschine, Holzverarbeitungsmaschine, Holzbearbeitungsanlage, Holzverarbeitungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20006079
Dokumentnummer
NOR40102681
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