§ 2 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Berufsprofil

§ 2.

(1) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigteilproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen und Schnitthölzern,
  2. 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen,
  3. 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  4. 4. Vormontieren und Zusammenbauen von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen,
  5. 5. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Werkstoffproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen, Schnitthölzern oder Rundhölzern sowie Vorbereiten für die Weiterverarbeitung (z. B. Entrinden),
  2. 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen, Aufbereitungs-Anlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z. B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten,
  3. 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen, Aufbereitungsanlagen sowie Produktionsmaschinen und –anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z. B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  4. 4. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
  5. 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Sägetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Hölzern unter Beachtung der branchenüblichen Regelungen,
  2. 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
  3. 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Holztrockenanlagen, Holzbe- und verarbeitungsmaschinen und -anlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  4. 4. Be- und Verarbeiten von Holz insbesondere Herstellen und Weiterverarbeiten von Schnittholz,
  5. 5. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(4) Im Spezialmodul Design und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
  2. 2. Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für die Serienproduktion,
  3. 3. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für die Serienproduktion,
  4. 4. Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen.

Schlagworte

Produktionsanlage, Hebeeinrichtung, Umweltstandard, Holzbearbeitungsmaschine, Holzverarbeitungsmaschine, Holzbearbeitungsanlage, Holzverarbeitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)