§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 579/2021, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2023 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20012121

Dokumentnummer

NOR40249337

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