§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 579/2021, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2023 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Gesetzesnummer
20012121
Dokumentnummer
NOR40249337
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