§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 593/2020, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2022 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011767

Dokumentnummer

NOR40240313

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