§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 593/2020, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2022 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20011767
Dokumentnummer
NOR40240313
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