§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 382/2019, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2021 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021
Gesetzesnummer
20011426
Dokumentnummer
NOR40229580
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