§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 6/2018, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2019 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
20010498
Dokumentnummer
NOR40210066
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