§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 455/2015, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2017 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20009662

Dokumentnummer

NOR40187125

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