§ 2 HOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Leistung

§ 2.

(1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim, in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.

Schlagworte

Sozialversicherungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40204773

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