§ 2 Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.1973

Ausschreibung und Besetzung der im Bundesfinanzgesetz 1973 für Lehrer der Hochschule vorgesehenen Dienstposten

§ 2.

(1) Die Ausschreibung der im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1973 vorgesehenen Dienstposten von Hochschulprofessoren der Hochschule sowie die Durchführung des Berufungsverfahrens bezüglich dieser Dienstposten obliegt abweichend von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, nach den näheren Bestimmungen der folgenden Absätze einem Berufungskollegium.

(2) Dem Berufungskollegium gehören an:

  1. a) Der Direktor der Kunstschule der Stadt Linz;
  2. b) fünf weitere Lehrer der Kunstschule der Stadt Linz, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes dem Lehrerkollegium der Kunstschule angehören oder dem Kollegium am 30. Juni 1972 angehört haben und die vom Direktor der Kunstschule der Stadt Linz innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung namhaft zu machen und von diesem zu Mitgliedern des Berufungskollegiums zu bestellen sind;
  3. c) die Rektoren der Akademie der bildenden Künste und der Hochschule für angewandte Kunst in Wien;
  4. d) je zwei weitere vom Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste und vom Gesamtkollegium der Hochschule für angewandte Kunst in Wien namhaft zu machende Hochschulprofessoren. Diese Hochschulprofessoren sind innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung namhaft zu machen und von diesem zu Mitgliedern des Berufungskollegiums zu bestellen.

(3) Das Berufungskollegium ist vom Direktor der Kunstschule der Stadt Linz unverzüglich nach Bestellung der im Abs. 2 lit. d genannten Mitglieder, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Bei dieser Sitzung hat das Berufungskollegium zunächst mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen; Leiter der Wahl ist der Direktor der Kunstschule der Stadt Linz. Sind weitere Sitzungen erforderlich, so sind diese vom Vorsitzenden so anzusetzen, daß dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sämtliche Vorschläge für die Besetzung der im Abs. 1 genannten Dienstposten innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes erstattet werden können.

(4) Zu einem Beschluß des Berufungskollegiums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 erster Satz ist im Zuge des Berufungsverfahrens (Abs. 7) die Eignung aller jener Personen für einen der im Abs. 1 genannten Dienstposten festzustellen, die von mindestens einem Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Berufungskollegiums dafür bestimmt werden.

(6) Ist ein zu besetzender Dienstposten eines Hochschulprofessors mit der Leitung einer Klasse (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) verbunden, die ihrem Fache nach nicht einer am 1. Oktober 1972 bestandenen Meisterklasse oder der Grundklasse der Kunstschule der Stadt Linz entspricht, so ist er vom Berufungskollegium unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes auszuschreiben. Das Berufungskollegium kann jedoch mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß von einer Ausschreibung Abstand zu nehmen ist; in diesem Falle ist Abs. 5 anzuwenden.

(7) Das Berufungskollegium hat die Eignung der von ihm bestimmten Personen, im Falle des Abs. 6 erster Satz die Eignung sämtlicher Bewerber, im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen. § 11 Abs. 2 lit. a und b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des zuständigen Abteilungskollegiums das Berufungskollegium zu treten hat. Sofern der zu Berufende bzw. der Bewerber nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung verfügt, ist seine pädagogische Eignung auf Grund einer Lehrveranstaltung zu prüfen, wenn dies nach der Art des zu vertretenden Faches möglich ist. Anderenfalls hat das Berufungskollegium seinen Vorschlag (Abs. 8) mit der Maßgabe zu erstatten, daß die pädagogische Eignung des zu Berufenden bzw. des Bewerbers vor der Einleitung von Berufungsverhandlungen (Abs. 9) auf Grund einer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu prüfen sei; § 11 Abs. 2 lit. c sublit. bb des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat das Berufungskollegium an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung längstens innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes einen Vorschlag für die Besetzung des jeweils in Betracht kommenden Dienstpostens zu erstatten, der höchstens drei Personen zu enthalten hat. Wird mehr als eine Person vorgeschlagen, so ist eine Reihung der vorgeschlagenen Personen anzugeben.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unverzüglich, im Falle des Abs. 7 vierter Satz nach Erbringung des Nachweises der pädagogischen Eignung, Berufungsverhandlungen einzuleiten. Ist ein Ternavorschlag erstattet worden, so ist grundsätzlich die in diesem Vorschlag angegebene Reihung zu beachten; Abweichungen von dieser Reihung sind zulässig, wenn die Überprüfung des Ternavorschlages ergibt, daß eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen die in § 11 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Voraussetzungen entgegen den Ergebnissen der vom Berufungskollegium vorgenommenen Prüfung nicht erbringen, oder wenn die pädagogische Eignung nicht nachgewiesen wird.

(10) § 11 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden.

(11) Das Berufungskollegium hat nach Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung der im Abs. 1 genannten Dienstposten bis längstens 1. Juli 1973 auch Vorschläge für die Bestellung der Bundeslehrer und Vertragslehrer und für die Erteilung von Lehraufträgen an der Hochschule nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1973 dafür vorgesehenen Dienstposten solcher Lehrer, falls es sich um Lehrbeauftragte handelt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1973 für Remunerationen an Lehrbeauftragte an der Hochschule vorgesehenen Kredite zu erstatten. Die Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden, doch treten in Abs. 6 an die Stelle der Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) die ergänzenden Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) sowie die Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), an die Stelle der Meisterklassen und der Grundklassen der Kunstschule der Stadt Linz die den ergänzenden Lehrveranstaltungen, Kursen und Lehrgängen entsprechenden Studieneinrichtungen der Kunstschule der Stadt Linz; der an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erstattende Vorschlag (Abs. 8) hat nur eine Person zu enthalten.

(12) Ein im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1973 für die Hochschule vorgesehener Dienstposten eines Hochschulassistenten ist dann nicht auszuschreiben, wenn der Hochschulprofessor, zu dessen Unterstützung dieser Hochschulassistent vorgesehen ist, bereits vor dem im Abs. 13 genannten Zeitpunkt ernannt worden ist; in diesem Falle hat das Berufungskollegium unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des vorstehenden Abs. 7 die Eignung der von diesem Hochschulprofessor bestimmten Personen festzustellen und einen Vorschlag an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erstatten, der nur eine Person zu enthalten hat. Anderenfalls ist § 12 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes anzuwenden.

(13) Das Berufungskollegium hat seine Tätigkeit jedenfalls in dem Zeitpunkte einzustellen, in dem das Gesamtkollegium der Hochschule für Gestaltung in Linz zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009366

Dokumentnummer

NOR12119332

alte Dokumentnummer

N7197310818O

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