zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT II.
Hochschulassistenten.
§ 2. Anstellungserfordernisse.
(1) Voraussetzung für die Ernennung zum Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulbildung des Faches, in dem der Hochschulassistent verwendet werden soll.
(2) Der Nachweis ist durch die Erwerbung des Doktorates oder durch Erfüllung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A nach Maßgabe der hiefür jeweils geltenden Bestimmungen zu erbringen.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094826
alte Dokumentnummer
N6196212245T
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