§ 2.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem das entsprechende Dokument bei der FMA hinterlegt wird.
(2) Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.
(3) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019
Gesetzesnummer
20004203
Dokumentnummer
NOR40066555
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