§ 2.
Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor, so steht der gerichtlichen Geltendmachung des Rechtes aus einer der im § 1 Abs. 1 erstem Satze genannten Urkunden ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit es das Klagebegehren wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist abgewiesen hat, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10001915
Dokumentnummer
NOR12025250
alte Dokumentnummer
N2195310639T
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