§ 2 Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1953

§ 2.

Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor, so steht der gerichtlichen Geltendmachung des Rechtes aus einer der im § 1 Abs. 1 erstem Satze genannten Urkunden ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit es das Klagebegehren wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist abgewiesen hat, nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10001915

Dokumentnummer

NOR12025250

alte Dokumentnummer

N2195310639T

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