§ 2 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1986

Umfang der Ansprüche

§ 2.

(1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:

  1. 1. Barbezüge (II. Abschnitt),
  2. 2. Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt), (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 2)
  3. 3. Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Abschnitt),
  4. 4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Abschnitt),
  5. 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (VI. Abschnitt).

(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Sofern der Wehrpflichtige nachweist, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Abschnitt auch für die Zeit dieser Verhinderung.

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 3)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1986

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061299

alte Dokumentnummer

N4198512047F

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