§ 2 HFCKW-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1995

§ 2.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Methylbromid sind ab 1. Jänner 1998 verboten. Auf Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, findet das Verbot während aufrechter Zulassung keine Anwendung.

(2) Ausgenommen ist die Verwendung als Standard, für Analysenzwecke oder als Ausgangsstoff für chemische Synthesen; die hierfür erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010924

Dokumentnummer

NOR12138956

alte Dokumentnummer

N8199551669J

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