§ 2.
(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Methylbromid sind ab 1. Jänner 1998 verboten. Auf Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, findet das Verbot während aufrechter Zulassung keine Anwendung.
(2) Ausgenommen ist die Verwendung als Standard, für Analysenzwecke oder als Ausgangsstoff für chemische Synthesen; die hierfür erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010924
Dokumentnummer
NOR12138956
alte Dokumentnummer
N8199551669J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)