§ 2 Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 2.

Die Herstellung der im § 1 bezeichneten Waren ist auf Personen oder Unternehmungen beschränkt, die der zuständigen Gemeindebehörde Anzeige zwecks laufender Durchführung der amtlichen Trichinenschau erstattet haben und das in ihrem Betrieb anfallende gesamte Schweinefleisch der amtlichen Trichinenschau unterziehen lassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010307

Dokumentnummer

NOR12130960

alte Dokumentnummer

N8196229523L

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