§ 2.
Die Herstellung der im § 1 bezeichneten Waren ist auf Personen oder Unternehmungen beschränkt, die der zuständigen Gemeindebehörde Anzeige zwecks laufender Durchführung der amtlichen Trichinenschau erstattet haben und das in ihrem Betrieb anfallende gesamte Schweinefleisch der amtlichen Trichinenschau unterziehen lassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10010307
Dokumentnummer
NOR12130960
alte Dokumentnummer
N8196229523L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)