§ 2 Herkunfts- und Gattungsbezeichnungen für Schaumweine und für gebrannte geistige Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1922

§ 2.

Soweit nach einer auf Grund des § 1 oder nach einer zur Durchführung des Artikels 227 des Staatsvertrages von Saint-Germain zum Schutze von Herkunftsbezeichnungen für Weine und für gebrannte geistige Getränke oder nach einer zur Durchführung anderer Staatsverträge zum Schutze von Herkunftsbezeichnungen erlassenen Vorschrift der Gebrauch einer Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unzulässig ist, ist es insbesondere untersagt, eine solche Bezeichnung in folgender Weise zu gebrauchen:

  1. 1. die Bezeichnung auf der Ware, auf den Gefäßen, der Verpackung oder den Umhüllungen, in denen die Ware in Verkehr gesetzt wird oder werden soll, anzubringen;
  2. 2. die Ware unter einer solchen Bezeichnung zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu setzen;
  3. 3. die Bezeichnung in Ankündigungen, Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in Aufschriften, Firmen, Warenbezeichnungen, auch wenn diese als Marken registriert sind, oder in Geschäftspapieren zu verwenden.

1. Vgl. die §§ 2 bis 6 insb. § 6 Abs. 3 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

2. Staatsvertrag von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920)

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10001754

Dokumentnummer

NOR12023583

alte Dokumentnummer

N2192218586R

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