§ 2
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
- 1. im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
Verwendung von 12 Monaten in: Jakarta, Jeddah, Kinshasa, Lagos, Muscat und Riyadh,
- 2. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
Verwendung von 12 Monaten in: Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Havanna, Hongkong, Islamabad, Kabul, Kuala Lumpur, Kuwait, Lusaka, Managua, Manila, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Teheran und Tripolis,
- 3. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten in: Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago, Seoul und Tokio,
- 4. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes wird die Zeit der Verwendung im Sinne des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung entspricht und nicht bereits im Vertragsverhältnis zum Bund für einen Heimaturlaub berücksichtigt wurde.
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