§ 2 Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 152/2025

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 12,31 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012610

Dokumentnummer

NOR40262444

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