materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 444/2020
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,63 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010671
Dokumentnummer
NOR40215172
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)