§ 2 Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 444/2020

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,63 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010671

Dokumentnummer

NOR40215172

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)