materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 57/2022
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 8,80 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
20011514
Dokumentnummer
NOR40232479
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)