materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 155/2021
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 8,67 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021
Gesetzesnummer
20010920
Dokumentnummer
NOR40220842
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