§ 2 Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 155/2021

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 8,67 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021

Gesetzesnummer

20010920

Dokumentnummer

NOR40220842

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