materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 29/2020
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 8,47 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20010563
Dokumentnummer
NOR40212645
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