§ 2 Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2019

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 8,14 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010140

Dokumentnummer

NOR40200324

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