§ 2 Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 7,88 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20009803

Dokumentnummer

NOR40191103

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