§ 2 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 2.

(1) Die Qualifikationserfordernisse für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter einer Hebammenakademie sind:

  1. 1. eine Berufserfahrung als Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe von mindestens drei Jahren und
  2. 2. die pädagogische Eignung.

(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1.

(3) Der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/Dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter obliegt die Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktorin/des Direktors folgende Aufgaben:

  1. 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
  2. 2. Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und
  3. 3. Information und Beratung der Direktorin/des Direktors sowie der Lehrpersonen aus ärztlicher Sicht.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138313

alte Dokumentnummer

N8199530407L

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