Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 2.
(1) Die Qualifikationserfordernisse für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter einer Hebammenakademie sind:
- 1. eine Berufserfahrung als Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe von mindestens drei Jahren und
- 2. die pädagogische Eignung.
(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1.
(3) Der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/Dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter obliegt die Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktorin/des Direktors folgende Aufgaben:
- 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
- 2. Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und
- 3. Information und Beratung der Direktorin/des Direktors sowie der Lehrpersonen aus ärztlicher Sicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138313
alte Dokumentnummer
N8199530407L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)