Pflichtverletzungen
§ 2.
(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten,
- 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten oder
- 3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
- (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 4, ab 1.7.1988)
(2) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren,
- 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,
- 3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
- 4. einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
- (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 4, ab 1.7.1988)
(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
- 1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren,
- 2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
- 3. wenn sie Wehrpflichtige des Miliz- oder des Reservestandes sind, überdies wegen
- a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,
- b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
- c) einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
- (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 4, ab 1.7.1988)
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061221
alte Dokumentnummer
N4198511411A
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