§ 2 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);
  2. 2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
  3. 3. unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
  4. 4. unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;
  5. 5. unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
  6. 6. unter „Master of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz.
  7. 7. unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
  8. 8. unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158220

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