§ 2 Härtefallfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

§ 2.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40221439

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