§ 2 Haftungsübernahme – Bankenkonsortium, Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1983

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

nunmehr Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984.

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag der Haftung 40 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 60 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;
  2. 2. die Laufzeit des Kredites 7 Jahre nicht übersteigt;
  3. 3. die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
  4. 4. die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt.

nunmehr Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004378

Dokumentnummer

NOR12047906

alte Dokumentnummer

N3198312079R

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