§ 2 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

Anwendungsbereich der gewerberechtlichen Bestimmungen.

§ 2.

Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung ohne Rücksicht auf die durch die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 949, eingetretenen Änderungen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen, BGBl. Nr. 30/1937, in der geltenden Fassung sind jedoch auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068543

alte Dokumentnummer

N5195216749L

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