Änderungen im Berufsausweis
§ 2.
(1) Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:
- 1. beim Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung,
- 2. bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
- 3. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 4. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2, 3 oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
- 5. wenn das Foto beschädigt ist oder
- 6. wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(2) Bei Änderungen der Zusatzbezeichnung/en oder des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20005141
Dokumentnummer
NOR40085172
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