§ 2 GuK-AusweisV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Änderungen im Berufsausweis

§ 2.

(1) Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:

  1. 1. beim Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung,
  2. 2. bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
  3. 3. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
  4. 4. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2, 3 oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
  5. 5. wenn das Foto beschädigt ist oder
  6. 6. wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(2) Bei Änderungen der Zusatzbezeichnung/en oder des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20005141

Dokumentnummer

NOR40085172

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