§ 2 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

BEGRIFFE

§ 2

(1) „Gasgeräte“ sind jene Einrichtungen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 ºC betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.

(2) „Ausrüstungen für Gasgeräte“ sind alle Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen‑ mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmeaustauschern gemäß Abs. 1 ‑ die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in ein Gasgerät eingebaut oder zu einem Gasgerät zusammengebaut werden sollen.

(3) „Gasförmige Brennstoffe“ sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.

(4) „Vorschriftsmäßige Verwendung“ von Gasgeräten liegt dann vor, wenn die Gasgeräte

  1. 1. nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
  2. 2. mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und
  3. 3. zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(5) „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;
  2. 2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

  1. 1. Das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;
  2. 2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte an den Auftraggeber;
  3. 3. das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(7) „Ausstellen“ im Sinne dieser Verordnung ist das zur Schau stellen und Demonstrieren von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dergleichen und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.

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