§ 2 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 2.

(1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände in dem für die betreffende Verwendungsgruppe erforderlichen Umfang zu behandeln:

  1. 1. Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften und die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten Stoffgebiete);
  2. 2. Entwicklung und Aufgaben, Organisation und Betrieb von Bibliotheken, Dokumentations- und Informationsstellen (einschließlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung);
  3. 3. Dokumentenkunde;
  4. 4. Dokumentenerschließung;
  5. 5. Informationsbeschaffung und -vermittlung (einschließlich Benutzerschulung und Öffentlichkeitsarbeit).

(2) Der Ausbildungslehrgang ist in zwei Teilen zu führen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098323

alte Dokumentnummer

N61978111200

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