§ 2.
(1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände in dem für die betreffende Verwendungsgruppe erforderlichen Umfang zu behandeln:
- 1. Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften und die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten Stoffgebiete);
- 2. Entwicklung und Aufgaben, Organisation und Betrieb von Bibliotheken, Dokumentations- und Informationsstellen (einschließlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung);
- 3. Dokumentenkunde;
- 4. Dokumentenerschließung;
- 5. Informationsbeschaffung und -vermittlung (einschließlich Benutzerschulung und Öffentlichkeitsarbeit).
(2) Der Ausbildungslehrgang ist in zwei Teilen zu führen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098323
alte Dokumentnummer
N61978111200
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