§ 2 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Grundausbildungslehrgänge

§ 2.

Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Ausbildungslehrgänge durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40037863

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