Grundausbildungslehrgänge
§ 2.
Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Ausbildungslehrgänge durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40037863
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