§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2.

(1) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem Bedarf an A 2-Beamten an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist vom Bundesministerium für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(3) Der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis ist auf Antrag ehestmöglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(4) Andere Bedienstete können auf Antrag zum ersten Teil des Ausbildungslehrganges zugelassen werden, wenn sie in der Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst) in Probeverwendung stehen.

(5) Nach Maßgabe verfügbarer Kursplätze und gegen Kostenersatz können auf Antrag auch Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zugelassen werden, wenn sie als Zolldeklaranten verwendet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10009045

Dokumentnummer

NOR12112826

alte Dokumentnummer

N6199712638Y

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