Grundausbildung
§ 2.
(1) Die Grundausbildung umfasst die Schulung am Arbeitsplatz, das Selbststudium und einen Ausbildungslehrgang.
(2) Ziel der Grundausbildung ist es, jene Grundkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes erforderlich sind und in die rechtlichen und organisatorischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.
(3) Die Grundausbildung hat mit dem Dienstantritt zu beginnen und ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20000802
Dokumentnummer
NOR40009773
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