§ 2 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Grundausbildung

§ 2.

(1) Die Grundausbildung umfasst die Schulung am Arbeitsplatz, das Selbststudium und einen Ausbildungslehrgang.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, jene Grundkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes erforderlich sind und in die rechtlichen und organisatorischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.

(3) Die Grundausbildung hat mit dem Dienstantritt zu beginnen und ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009773

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