§ 2 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes vertraut zu machen.

(2) Vorrangiges Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen,

  1. 1. die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
  3. 3. über Korruptionsprävention – Compliance – Integrität,
  4. 4. über Gender Mainstreaming und Gleichbehandlung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190780

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