Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Entwerfen von Arbeitsvorlagen,
- 2. Auswählen der geeigneten Materialien für Werkstücke,
- 3. Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder Kopieren,
- 4. Vorbereiten von Werkstücken,
- 5. Durchführen von Graveurarbeiten mittels Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren oder Guillochieren und Durchführen der erforderlichen Nacharbeiten,
- 6. Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer Verfahren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007639
Dokumentnummer
NOR12084943
alte Dokumentnummer
N5199529853L
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