§ 2 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 2.

(1) Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes sind: die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe;

die Räthe und anderen stimmführenden Mitglieder der Gerichtshöfe (§. 30);

die Bezirksrichter (Vorsteher der Bezirksgerichte) und die bei den Bezirksgerichten angestellten Einzelrichter (§. 5 der Jurisdictionsnorm und §. 25 des gegenwärtigen Gesetzes).

(2) Den Hilfsrichtern können alle richterlichen Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens sowie des Strafverfahrens zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Schlagworte

Rat, Räte

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000077

alte Dokumentnummer

N1189613433P

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