Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 2.
(1) Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes sind: die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe;
die Räthe und anderen stimmführenden Mitglieder der Gerichtshöfe (§. 30);
die Bezirksrichter (Vorsteher der Bezirksgerichte) und die bei den Bezirksgerichten angestellten Einzelrichter (§. 5 der Jurisdictionsnorm und §. 25 des gegenwärtigen Gesetzes).
(2) Den Hilfsrichtern können alle richterlichen Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens sowie des Strafverfahrens zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Schlagworte
Rat, Räte
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000077
alte Dokumentnummer
N1189613433P
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