§ 2 (GO-BerK)

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1994

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).

Berufungssenate Berichterstatter

§ 2.

(1) Der Senatsvorsitzende bestellt für jede anfallende Rechtssache ein Mitglied des Berufungssenates zum Berichterstatter.

(2) Der Berichterstatter hat die für die Entscheidung des Senates notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlußantrag auszuarbeiten. Dieser Antrag ist dem Senatsvorsitzenden vorzulegen, der ihn dem dritten Senatsmitglied zuleitet.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10008929

Dokumentnummer

NOR12109709

alte Dokumentnummer

N6199442615J

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