Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Berufungssenate Berichterstatter
§ 2.
(1) Der Senatsvorsitzende bestellt für jede anfallende Rechtssache ein Mitglied des Berufungssenates zum Berichterstatter.
(2) Der Berichterstatter hat die für die Entscheidung des Senates notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlußantrag auszuarbeiten. Dieser Antrag ist dem Senatsvorsitzenden vorzulegen, der ihn dem dritten Senatsmitglied zuleitet.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10008929
Dokumentnummer
NOR12109709
alte Dokumentnummer
N6199442615J
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