Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 2. Studienrichtungen und Studienzweige
(1) Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 haben die Kombination einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des § 3 zu umfassen.
- a) Gruppen von Wahlfächern, die innerhalb einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen sind;
- b) Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften betreffen, aber ein anderes Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.
(3) Studienrichtungen und Studienzweige der Diplomstudien sind:
- 1. die Studienrichtung „Philosophie“;
- 2. die Studienrichtung „Pädagogik“;
- 3. die Studienrichtung „Psychologie“;
- 4. die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 5. die Studienrichtung „Politikwissenschaft“;
- 6. die Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 7. die Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“;
- 8. die Studienrichtung „Völkerkunde“;
- 9. die Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)“;
- 10. die Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“;
- 11. die Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde“;
- 12. die Studienrichtung „Geschichte“ mit den Studienzweigen:
- a) „Geschichte“,
- b) „Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 13. die Studienrichtung „Klassische Archäologie“;
- 14. die Studienrichtung „Kunstgeschichte“;
- 15. die Studienrichtung „Musikwissenschaft“;
- 16. die Studienrichtung „Theaterwissenschaft“;
- 17. die Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ mit den Studienzweigen:
- a) „Allgemeine Sprachwissenschaft“,
- b) „Angewandte Sprachwissenschaft“,
- c) „Indogermanistik“;
- 18. die Studienrichtung „Deutsche Philologie“ mit den Studienzweigen:
- a) „Deutsche Philologie“,
- b) „Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 19. die Studienrichtungen der „Klassischen Philologie“ mit den Studienzweigen:
- a) der „Klassischen Philologie“ (Latein oder Griechisch),
- b) der „Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen)“ (Latein oder Griechisch);
- 20. die Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“ mit den Studienzweigen:
- a) „Anglistik und Amerikanistik“,
- b) „Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 21. die Studienrichtungen der „Romanistik“ mit den Studienzweigen:
- a) der „Romanistik“,
- b) der „Romanistik (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 22. die Studienrichtungen der „Slawistik“ mit den Studienzweigen:
- a) der „Slawistik“,
- b) der „Slawistik (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 23. sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen, und zwar:
- a) zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1,
- b) zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen;
- 24. die Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ mit den Studienzweigen:
- a) „Übersetzerausbildung“,
- b) „Dolmetscherausbildung“;
- 25. die Studienrichtung „Logistik“;
- 26. die Studienrichtung „Mathematik“ mit den Studienzweigen:
- a) „Mathematik“,
- b) „Mathematik (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 27. die Studienrichtung „Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 28. die Studienrichtung „Physik“ mit den Studienzweigen:
- a) „Physik“,
- b) „Physik (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 29. die Studienrichtung „Astronomie“;
- 30. die Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik“ mit den Studienzweigen:
- a) „Meteorologie“,
- b) „Geophysik“;
- 31. die Studienrichtung „Chemie“ mit den Studienzweigen:
- a) „Chemie“,
- b) „Biochemie“,
- c) „Lebensmittelchemie“,
- d) „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 32. die Studienrichtung „Erdwissenschaften“ mit den Studienzweigen:
- a) „Mineralogie-Kristallographie“,
- b) „Petrologie“,
- c) „Geochemie und Lagerstättenlehre“,
- d) „Technische Mineralogie“,
- e) „Geologie“,
- f) „Technische Geologie“,
- g) „Montangeologie“,
- h) „Paläontologie“ (Z 33 lit. f);
- 33. die Studienrichtung „Biologie“ mit den Studienzweigen:
- a) „Botanik“,
- b) „Zoologie“,
- c) „Mikrobiologie“,
- d) „Genetik“,
- e) „Humanbiologie“,
- f) „Paläontologie“ (Z 32 lit. h),
- g) „Ökologie“;
- 34. die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 35. die Studienrichtung „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 36. die Studienrichtung „Pharmazie“;
- 37. die Studienrichtung „Geographie“ mit den Studienzweigen:
- a) „Geographie“,
- b) „Raumforschung und Raumordnung“,
- c) „Kartographie“,
- d) „Geographie (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 38. die Studienrichtung „Sportwissenschaften und Leibeserziehung“ mit den Studienzweigen:
- a) „Sportwissenschaften“,
- b) „Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 39. die Studienrichtung „Haushalts- und Ernährungswissenschaften“ mit den Studienzweigen:
- a) „Haushaltswissenschaften“,
- b) „Ernährungswissenschaften “,
- c) „Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 40. die Studienrichtung „Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 41. die Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 42. die Studienrichtung „Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 43. die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;
- 44. die Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.
(4) Die im Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 11, 12 lit. a, 13 bis 17, 18 lit. a, 19 lit. a, 20 lit. a, 21 lit. a, 22 lit. a, 23 lit. a, 24, 25, 26 lit. a, 28 lit. a, 29, 30, 31 lit. a bis c, 32, 33, 36, 37 lit. a bis c, 38 lit. a und 39 lit. a und b genannten Studienrichtungen (Studienzweige) haben der wissenschaftlichen Berufsvorbildung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1 zu dienen.
(5) Studienrichtungen (Studienzweige der Lehramtsstudien sind:
- a) die im Abs. 3 Z 4, 6, 12 lit. b, 18 lit. b, 19 lit. b, 20 lit. b, 21 lit. b, 22 lit. b, 23 lit. b, 26 lit. b, 27, 28 lit. b, 31 lit. d, 34, 35, 37 lit. d, 38 lit. b und 39 lit. c genannten Studien zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen;
- b) die im Abs. 3 Z 40 bis 44 genannten Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen.
(6) Sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen (Abs. 3 Z 23) sind entsprechend den in Betracht kommenden Sprachen, Sprachgruppen oder Kulturkreisen nach Maßgabe der an den einzelnen Hochschulen (Fakultäten) vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen einzurichten. Bei der Einrichtung von Lehramtsstudien (Abs. 3 Z 23 lit. b) ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 zu beachten.
(7) Umfaßt eine Studienrichtung mehrere Studienzweige, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Studienrichtungen auf den jeweils vom ordentlichen Hörer gewählten Studienzweig anzuwenden.
Schlagworte
Sozialkunde, Urgeschichte, Lehreinrichtung, Publizistikwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119209
alte Dokumentnummer
N7197131081L
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