§ 2 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2017

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
  2. 2. „Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;
  3. 3. „Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;
  1. 5. „feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;
  2. 6. „frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und festen Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;
  3. 7. „Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
  4. 8. „gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;
  1. 11. „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
  2. 12. „Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;
  3. 13. „Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;
  4. 14. „physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
  5. 15. „Restlast“ die errechnete Differenz zwischen der errechneten Abgabe und der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen;
  6. 16. „SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;
  7. 17. „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;
  8. 18. Verordnung (EU) Nr. 2017/459 “ die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GSNE-VO, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 .

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017

Schlagworte

Einspeisepunkt, Ausspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40196768

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