§ 2 GMF-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Anlegerinformation

§ 2.

Den Anlegern ist im Prospekt und im KID eine geeignete Information über das Risiko- und Renditeprofil eines Geldmarktfonds oder eines Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur zur Verfügung zu stellen, damit sich diese über die mit der Investmentstrategie verbundenen spezifischen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

Schlagworte

Risikoprofil

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007415

Dokumentnummer

NOR40131211

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