Anlegerinformation
§ 2.
Den Anlegern ist im Prospekt und im KID eine geeignete Information über das Risiko- und Renditeprofil eines Geldmarktfonds oder eines Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur zur Verfügung zu stellen, damit sich diese über die mit der Investmentstrategie verbundenen spezifischen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.
Schlagworte
Risikoprofil
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20007415
Dokumentnummer
NOR40131211
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