§ 2 GKVV

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Festlegung der Vergütung

§ 2.

(1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

  

(2) Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

  

(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

20012271

Dokumentnummer

NOR40253188

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