§ 2 GKoaerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

1. Anderes bestimmt im Sinne des Einleitungssatzes des Abs. 1 § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2. 2. Abs. 1 regelt das sogenannte obligatorische Gerichtskommissariat.

Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen Fällen

§ 2.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:

  1. 1. die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat;
  2. 2. die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b und Z 2 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

1. Anderes bestimmt im Sinne des Einleitungssatzes des Abs. 1 § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2.

2. Abs. 1 regelt das sogenannte obligatorische Gerichtskommissariat.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028599

alte Dokumentnummer

N2197014598T

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